Klimaanlage auf dem Balkon: Darf die WEG den Einbau ablehnen?
ATHOS informiert · WEG-Recht · 21. August 2026
BGH-Urteil vom 17. Juli 2026 – Az. V ZR 162/25
Darf ein Wohnungseigentümer ein Klima-Splitgerät auf seinem Balkon installieren, obwohl dafür Gemeinschaftseigentum verändert wird?
Kurzantwort: Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird. Voraussetzung ist, dass kein anderer Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird oder die hiervon betroffenen Eigentümer einverstanden sind.
Die bloße Befürchtung, dass die Klimaanlage später Lärm verursachen könnte, reicht für eine Ablehnung regelmäßig nicht aus. Eigenmächtig darf der Eigentümer die Anlage dennoch nicht einbauen: Wird Gemeinschaftseigentum verändert, ist grundsätzlich ein Gestattungsbeschluss der WEG erforderlich.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) klargestellt.
Hintergrund
Ein Klima-Splitgerät besteht üblicherweise aus einem Innen- und einem Außengerät. Wird bei der Installation beispielsweise die Fassade für Leitungen durchbohrt, handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Diese bedarf nach § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich einer Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer.
Klimaanlagen gehören nicht zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG – anders als beispielsweise Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen oder zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge.
Ein Eigentümer kann unter den Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 WEG dennoch einen Anspruch auf Gestattung haben.
Was hat der BGH entschieden?
Im konkreten Fall wollten Wohnungseigentümer ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Nachdem das Amtsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, ersetzte das Landgericht den Gestattungsbeschluss und verband ihn mit konkreten Vorgaben zum Gerät und dessen Betrieb.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Was bedeutet das für WEGs in der Praxis?
Für die Praxis sind insbesondere vier Punkte relevant:
1. Der Einbau braucht grundsätzlich einen Beschluss
Wird durch die Installation Gemeinschaftseigentum verändert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Der Eigentümer darf das Klima-Splitgerät daher nicht einfach eigenmächtig installieren – auch wenn ihm ein Anspruch auf Gestattung zustehen kann.
2. Ein Anspruch auf Gestattung kann trotzdem bestehen
Klima-Splitgeräte gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG. Ein Anspruch auf Gestattung kann sich aber aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben. Entscheidend ist, ob Rechte anderer Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ist das nicht der Fall, kann der Eigentümer die Gestattung verlangen.
3. Möglicher späterer Lärm reicht regelmäßig nicht für eine Ablehnung
Besonders praxisrelevant ist die Unterscheidung zwischen dem Einbau der Anlage und ihrem späteren Betrieb. Die bloße Erwartung, dass das Klima-Splitgerät später Geräusche verursachen könnte, steht einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen.
Anders kann es sein, wenn bereits vor dem Einbau konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der spätere Betrieb andere Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen wird. Im entschiedenen Fall bestanden hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte.
4. Gegen tatsächliche spätere Störungen kann weiterhin vorgegangen werden
Die Gestattung des Einbaus bedeutet nicht, dass andere Eigentümer spätere Lärmbelästigungen hinnehmen müssen. Kommt es beim Betrieb tatsächlich zu nicht hinnehmbaren Störungen – insbesondere unter Berücksichtigung maßgeblicher Immissionsrichtwerte – können betroffenen Wohnungseigentümern weiterhin Abwehransprüche zustehen.
Der BGH weist jedoch darauf hin, dass nicht unmittelbar die vollständige Stilllegung verlangt werden muss. Vorrangig kommen mildere Maßnahmen in Betracht, etwa eine Beschränkung der Betriebszeiten.
Einordnung durch ATHOS
Das Urteil bedeutet weder, dass jedes Klima-Splitgerät automatisch gestattet werden muss, noch dass eine WEG den Einbau vorsorglich wegen möglicher späterer Lärmbelästigungen ablehnen kann.
Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich deshalb, einen Antrag bereits vor der Eigentümerversammlung möglichst konkret vorzubereiten. Angaben zum vorgesehenen Gerät, Standort, Leitungsweg, zur Montage und zu den Schallwerten erleichtern eine sachgerechte Entscheidung. Auf dieser Grundlage kann die Gemeinschaft die Maßnahme beurteilen und sinnvolle Bedingungen für Einbau und Betrieb beschließen.
Kommt es später tatsächlich zu nicht hinnehmbaren Lärmbelästigungen, bleiben Abwehrmöglichkeiten der betroffenen Eigentümer bestehen.
Quellen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25, Pressemitteilung Nr. 130/2026; Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere §§ 14 und 20; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Verfasst von:
Edison Kasapoglu
Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG
ATHOS Immobilienverwaltung Köln
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