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BGH kippt die Drei-Angebote-Regel

ATHOS informiert · WEG-Recht · 27. März 2026

BGH-Urteil vom 27.03.2026 Az. V ZR 7/25


Müssen Wohnungseigentümer vor einer Erhaltungsmaßnahme immer drei Vergleichsangebote einholen?

Kurzantwort: Nein. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass drei Vergleichsangebote nicht in jedem Fall erforderlich sind. Entscheidend ist, ob die Eigentümer auf einer ausreichenden Informationsgrundlage entscheiden konnten.

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften galt lange die Annahme, dass vor größeren Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch nie um eine gesetzliche Pflicht, sondern um eine in der Praxis häufig angewandte Orientierung.

Was hat der BGH entschieden?

Der V. Zivilsenat des BGH hat die in der Praxis weit verbreitete „Drei-Angebote-Regel” ausdrücklich verworfen. Eine gesetzliche Grundlage für diese Pflicht gibt es nicht. Maßstab ist stattdessen der vernünftig und wirtschaftlich denkende Wohnungseigentümer: Konnte die Gemeinschaft auf Basis der vorhandenen Informationen eine nachvollziehbare Entscheidung treffen, entspricht der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung – unabhängig davon, ob ein oder drei Angebote vorlagen.


Was bedeutet das konkret?

Ein Beschluss ist nicht mehr automatisch anfechtbar, weil weniger als drei Angebote eingeholt wurden.
Positive Erfahrungen mit einem Handwerker können eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden.
Bei dringenden Maßnahmen (z.B. Wasserschaden) war ohnehin keine Zeit für mehrere Angebote – das bestätigt der BGH nun ausdrücklich.Bei größeren oder kostenintensiven Maßnahmen bleiben mehrere Angebote sinnvoll, um die Entscheidung zu untermauern.


Was Beiräte und Verwalter jetzt beachten sollten

Dokumentation wird wichtiger als Anzahl. Wer künftig nur ein Angebot einholt, sollte im Protokoll festhalten warum: langjährige Zusammenarbeit, Dringlichkeit, Marktkenntnis oder vergleichbare Referenzwerte. Eine saubere Begründung schützt vor Anfechtung – nicht die bloße Anzahl von Angeboten.

Einordnung durch ATHOS

Als zertifizierte Hausverwaltung nach § 26a WEG begrüßen wir diese Klarstellung. Sie gibt uns mehr Flexibilität bei der Vergabe – ohne den Anspruch an Wirtschaftlichkeit und Transparenz zu senken. In jeder Gemeinschaft prüfen wir, ob die vorhandenen Informationen für eine vernünftige Entscheidung ausreichen. Wo mehrere Angebote sinnvoll sind, empfehlen wir sie weiterhin.

Quelle:
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.03.2026 – Az. V ZR 7/25


Verfasst von:
Edison Kasapoglu
Zertifizierter Verwalter nach §26a WEG
ATHOS Immobilienverwaltung Köln

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